Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. LIZENZERTEILUNG
Der Lizenzgeber erteilt dem Lizenznehmer eine nicht übertragbare, nicht abtretbare und nicht ausschließliche Lizenz für die Nutzung des Programmproduktes gemäß den Bedingungen und Bestimmungen, die in diesem Vertrag näher angegeben werden.


2. ANWENDUNGSBEREICH, BEDINGUNGEN UND GEBÜHR
Das Programmprodukt darf nur auf dem Rechner (oder Rechnerteil unter VM), oder mit der Anzahl von CPU’s, die auf der Vorderseite dieses Vertrages spezifiziert wurden, eingesetzt werden. Die Gebühren belaufen sich auf die, in der jeweils gültigen Preisliste angegebenen Höhe.


3. LIZENZART
Das Produkt ist erhältlich auf Basis einer Dauerlizenz gegen Einmalgebühr oder einer zeitlich befristeten Mietlizenz gegen entsprechende Mietgebühr.


4. URHEBERRECHT
Das Urheberrecht an diesem Programmprodukt, sowie seinen Erweiterungen und dem Vertriebsrecht als solches, bleibt unberührt. Das Programmprodukt wird dem Lizenznehmer ausschließlich zur eigenen, in diesem Vertrag näher bezeichneten internen Nutzung berlassen. Er darf, außer zu archivarischen Zwecken, ohne schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers keine Kopien, auch nicht von Teilen des Programmproduktes, erstellen.


5. WARTUNG
Der Lizenzgeber wird das Programmprodukt fortlaufend verbessern und erweitern und versichert, dass es bei Auslieferung der technischen Produktbeschreibung entspricht. Er wird dem Lizenznehmer im Rahmen der Wartung alle Produktänderungen zustellen. Darüber hinaus wird der Lizenznehmer alle erbetene technische Beratung per Telefon durch den Vertreter des Lizenzgebers erhalten. Die Nutzung des Programmproduktes unter Mietlizenz beinhaltet automatisch die Wartung. Bei Nutzung unter Dauerlizenz sind die ersten 12 Monate kostenfrei. Danach erhebt der Lizenzgeber eine jährliche Wartungsgebühr entsprechend der jeweils gültigen Preisliste. Ein Lizenznehmer, der seinen Wartungsvertrag aufkündigt, kann unter Nachzahlung der zwischenzeitlich fehlenden Wartungsgebühr, für den entsprechenden Zeitraum, zu einem späteren Termin seine Teilnahme erneuern, um so den Nutzen an den zwischenzeitlichen Produktverbesserungen zu erhalten.


6. GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG
Der Lizenzgeber gewährleistet die Funktionstüchtigkeit des Programmproduktes und verpflichtet sich allen Klagen entgegenzutreten, oder sie nach Gutdünken anderweitig auszuräumen, die gegen den Lizenznehmer erhoben werden, dass die Benutzung des Programmproduktes irgendwelche Lizenz- oder Urheberansprüche verletze. Der Lizenzgeber haftet nicht für irgendwelche Schäden oder Verluste, die in Verbindung mit der Lieferung, Leistung oder Anwendung des Programmproduktes durch den Anwender entstehen, einschließlich irgendwelcher mittelbaren Neben- oder Folgeschäden.


7. BEZAHLUNG
Die Zahlung der Lizenz-, sowie Wartungsgebühr für die Nutzung des Programmproduktes ist bei Zustellung der Rechnung sofort und ohne Abzug fällig. Ein Aufrechnungs-, bzw. Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen. Sollte der Gesetzgeber die Erhebung, bzw. Anpassung von Zöllen, Steuern und sonstigen Abgaben auch nachträglich zur Pflicht machen, so ist der Lizenznehmer zur Entrichtung dieser Abgaben auf Anforderung des Lizenzgebers verpflichtet.


8. VERLÄNGERUNG
Ein Mietlizenzvertrag verlängert sich automatisch um die gleiche Laufzeit, wenn dieser nicht 90 Tage vor Vertragsbeendigung schriftlich aufgekündigt wird. Die Wartung verlängert sich automatisch für ein weiteres Jahr, wenn der Lizenznehmer diese nicht 90 Tage vor Beginn des nächsten Wartungsjahres schriftlich aufkündigt.


9. VORZEITIGE VERTRAGSBEENDIGUNG
Sollte eine der Parteien eine Bestimmung dieses Vertrages verletzen, und die Vertragsverletzung nicht binnen 30 Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Aufforderung der anderen Partei beheben, ist letztere Partei berechtigt diesen Vertrag durch schriftliche Kündigung gegenüber der vertragsbrüchigen Partei mit sofortiger Wirkung zu beenden.


10. BEENDIGUNG DES LIZENZVERTRAGES
Nach Beendigung des Lizenzvertrages, gleich aus welchem Anlass, hat der Lizenznehmer sämtliche Dokumentation des Lizenzgebers innerhalb von 30 Tagen zurückzusenden und dem Lizenzgeber schriftlich zu versichern, dass sämtliche Teile des Programmproduktes in allen Systembibliotheken und sonstigen Archiven gelöscht sind.


11. SONSTIGES
Die Übertragung der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag bedürfen des schriftlichen Einverständnisses des anderen Vertragspartners. Erfüllungsort für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz des Lizenzgebers. Der Lizenznehmer erteilt dem Lizenzgeber die Genehmigung, in Werbeveröffentlichungen den Namen des Lizenznehmers anzugeben. Änderungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform und beiderseitigen Unterschrift. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen dadurch nicht berührt. Ungültige Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die in rechtswirksamer Weise den Sinn der ungültigen Bestimmungen wirtschaftlich am ehesten entsprechen.